Nutzungsordnung der API

NUTZUNGSORDNUNG DER API DER ONLINE-ANWENDUNG GOODLOADING.COM

I. Allgemeine Bestimmungen

1. Die vorliegende Nutzungsordnung (im Folgenden „Ordnung“ genannt) legt die Regeln für die Nutzung der API der Online-Anwendung Goodloading.com (im Folgenden „API“ genannt) fest, die von Goodloading Sp. z o. o. mit Sitz in Wrocław (im Folgenden „Dienstanbieter“ genannt) zugunsten der Partner bereitgestellt werden.

2. Zweck der API ist es, den Zugriff auf die Online-Anwendung Goodloading.com (nachfolgend: Anwendung) zu ermöglichen, die insbesondere dazu dient, Frachten und deren Transport zu verwalten, indem das geeignete Fahrzeug auf Größe, Gewicht, Volumen und andere Parameter der Fracht abgestimmt wird.

3. Für Angelegenheiten, die in diesen Bestimmungen nicht geregelt sind, gilt die Nutzungsordnung der Online-Anwendung Goodloading.com (im Folgenden: „Goodloading-Ordnung“).

4. Bei Zweifeln über die Auslegung der vorliegenden Ordnung sind zuerst ihre Definitionen und Bestimmungen heranzuziehen, gefolgt von den Definitionen und Bestimmungen der Goodloading-Ordnung.

II. Definitionen

Die in dieser Ordnung verwendeten Begriffe bedeuten:

1. API – ein Dienst, den der Dienstanbieter den Partnern zur Verfügung stellt, damit diese die Ressourcen der Anwendung nutzen können.

2. Anwendung – die Online-Anwendung Goodloading.com, verfügbar unter: www.goodloading.com, die für das Frachtmanagement in Unternehmen des Transport- und Logistiksektors entwickelt wurde.

3. API-Dokumentation – eine zusammenfassende Beschreibung aller verfügbaren Ressourcen, Methoden und API-Funktionen, die dem Partner zur Verfügung gestellt wird.

4. Test-Schlüssel – eine kostenlose Form des Zugangs zur API, die dem Partner nach einem erfolgreichen Verifizierungsprozess in Übereinstimmung mit dieser Ordnung gewährt wird. Es können 100 Anfragen pro Tag und 300 Anfragen pro Monat gestellt werden. Der Partner hat keine Möglichkeit, PRO-Benutzer hinzuzufügen. Der Test-Schlüssel bleibt 30 Tage ab dem Tag der Gewährung aktiv.

5. Lizenzschlüssel – voller kostenpflichtiger Zugang zur API mit der Möglichkeit, PRO-Benutzer durch den Partner hinzuzufügen. Die Anzahl der Anfragen als auch die Anzahl der Zugriffe für PRO-Nutzer hängt von dem Abonnement ab, das vom Partner ausgewählt und mit dem Dienstleistungsanbieter vereinbart wurde.

6. Software – die Software, die der Partner besitzt oder die von ihm verwaltet wird und die die API verwendet.

7. Partner – eine juristische Person, eine Organisationseinheit ohne Rechtspersönlichkeit, der die Rechtsfähigkeit durch das Gesetz zuerkannt wurde, oder eine natürliche Person, die eine Geschäfts- oder Berufstätigkeit im eigenen Namen ausübt, die Eigentümer oder Verwalter der Software oder Website ist, deren Benutzer in erster Linie Vertreter des Transport- und Logistiksektors sind, die den Zugang zur API erhalten hat.

8. Goodloading-Ordnung – Nutzungsbedingungen der Online-Anwendung Goodloading.com, verfügbar unter https://www.goodloading.com/de/agb/.

9. Website – eine Website, die dem Partner, der eine Verbindung zur API nutzt, gehört oder von ihm verwaltet wird.

10. Dienstanbieter – Goodloading Sp. z o. o. mit Sitz in Wrocław, ul. Racławicka 2-4, eingetragen in das Unternehmerregister des Landesgerichtsregisters (KRS) durch das Amtsgericht für Wrocław – Fabryczna in Wrocław, 6. Wirtschaftsabteilung des Landesgerichtsregisters unter der Nummer 0000816430, USt.-IdNr.: 8961591325, Gewerbeanmeldungsnummer: 384972056; Kontaktdaten: info@goodloading.com

11. Benutzer – Benutzer im Sinne der Goodloading-Ordnung.

12. PRO-Benutzer – Leistungsempfänger im Sinne der Goodloading-Ordnung.

13. Antragsteller – eine juristische Person, eine Organisationseinheit ohne Rechtspersönlichkeit, der die Rechtsfähigkeit durch das Gesetz zuerkannt wurde, oder eine natürliche Person, die eine Geschäfts- oder Berufstätigkeit im eigenen Namen ausübt, die mittels des elektronischen Formulars, das auf https://www.goodloading.com/de/api/nehmen-sie-kontakt-mit-uns-auf/ zur Verfügung steht, oder in einer anderen Form einen Antrag auf den Zugang zur API an den Dienstanbieter gestellt hat.

14. Anfrage – jede Frage des Partners bezüglich der Berechnungen, die im Rahmen der Funktionalitäten der Anwendung verfügbar sind, die über die API eingereicht wird. Die Antwort auf eine korrekt gestellte Anfrage ist das Ergebnis der Berechnung mit einem Link auf die Ladevisualisierung.

III. Grundsätze der API-Bereitstellung

1. Der Antragsteller kann einen Antrag auf Zugang zur API durch Ausfüllen des entsprechenden elektronischen Formulars, das unter https://www.goodloading.com/de/api/nehmen-sie-kontakt-mit-uns-auf/, oder in einer anderen Form stellen, indem er den Wunsch ausdrückt, die API zu verwenden. Wird das Formular korrekt ausgefüllt oder die Information über den Wunsch, die API zu nutzen, an den Dienstanbieter auf eine andere Art und Weise gerichtet, leitet der Dienstanbieter den Prozess der Verifizierung des Antragstellers ein. Es wird dabei bewertet, ob er ein ordnungsgemäßes und zuverlässiges Verhalten in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieser Ordnung gewährleisten kann, sowie ob die Website oder Software, die die API verwenden werden, auch im Hinblick auf die Erfüllung der technischen Anforderungen, die für die korrekte Nutzung von API notwendig sind, angemessen sind. Der Dienstanbieter behält sich das Recht vor, den Zugriff auf die API ohne Angabe von Gründen zu verweigern, und kann in diesem Zusammenhang nicht haftbar gemacht werden.

2. Vor dem Absenden des ausgefüllten Formulars, auf das im vorherigen Abschnitt Bezug genommen wird, muss der Antragsteller die aktuelle Version dieser Ordnung akzeptieren. Wird der Antrag in einer anderen Form gestellt, muss der Antragsteller bestätigen, dass er die Ordnung gelesen hat und dass er sie akzeptiert.

3. Nach erfolgreicher Verifizierung des in Ziffer 1 Satz 2 genannten Antragstellers gewährt der Dienstanbieter innerhalb von 72 Stunden ab dem Datum des korrekt eingereichten Antrags auf Zugang zur API den Zugriff auf den Test-Schlüssel. Von diesem Moment an wird der Antragsteller zum Partner.

4. Wenn der Partner vor Erhalt des Test-Schlüssels kein Konto im Sinne der Goodloading-Ordnung hatte, ist er verpflichtet, sich unter www.goodloading.com zu registrieren, um die API nutzen zu können. Der Partner muss für den gesamten Zeitraum der Nutzung der API über ein Konto im Sinne des ersten Satzes verfügen.

5. Der Zugriff auf den Lizenzschlüssel erfolgt zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nach Maßgabe der Bestimmungen in Ziffer IV dieser Ordnung.
Ein Partner, der einen Lizenzschlüssel besitzt, ist berechtigt, so viele PRO-Benutzer hinzuzufügen, die entsprechend des bezahlten Abonnements erlaubt sind.

6. Der Dienstanbieter stellt den Zugang zur API im Rahmen einer nicht-exklusiven, unentgeltlichen Lizenz zur Verfügung, deren Bedingungen in Punkt VI dieser Ordnung festgelegt sind.

7. Der Dienstanbieter wird in Zusammenarbeit mit einer vom Partner benannten Person die Integration der Website/Software mit der Anwendung über die bereitgestellte API ermöglichen.

8. Der Dienstanbieter ist für den Betrieb der Anwendung und die Einräumung entsprechender Rechte an den Partner verantwortlich. Der Partner ist für die Erstellung (Anpassung) der Website/Software verantwortlich.

9. Alle Vorfälle oder Probleme mit dem Betrieb der API sind vom Partner an den Dienstanbieter per E-Mail an folgende Adresse zu melden: info@goodloading.com.

IV. Abschluss des Vetrags über die Gewährung des API-Lizenzschlüssels

1. Nach der Gewährung eines Test-Schlüssels kann der Partner mittels der Anwendung einen Vertrag über die Gewährung eines Lizenzschlüssels gemäß den in der Anwendung angezeigten Anweisungen abschließen.

2. Der Zugriff auf den Lizenzschlüssel wird für den Zeitraum entsprechend der vom Partner gewählten Abonnementversion gewährt.

3. Wird der in Ziffer 1 genannte Vertrag abgeschlossen und erfolgt die Bezahlung des Abonnements per Karte, verlängert sich der Zugang zum Lizenzschlüssel nach Ablauf des vom Partner gewählten Abonnementzeitraums automatisch um einen weiteren Zeitraum, der dem ursprünglich vom Partner gewählten Zeitraum entspricht. Die Verlängerungsgebühr wird innerhalb von 7 Tagen vor dem Ende des aktuellen Abonnements berechnet. Wenn der Partner keine Verlängerung des Dienstes für nachfolgende Zeiträume wünscht, sollte er das Abtreten von der Verlängerung in der Anwendung im Modul „Mein Abonnement“ durch Klicken auf den Link „Abonnement kündigen“ bestätigen. Die Information über die Nichtverlängerung sollte innerhalb von 8 Tagen vor Ende des aktuellen Abrechnungszeitraums erfolgen.

4. Im Falle einer automatischen Verlängerung des Abonnements wird das Abonnement für die letzte Kartennummer verlängert, von der aus die Zahlung für das Abonnement erfolgt ist.

5. Die Erneuerung des Abonnements unterliegt den zum Zeitpunkt der Erneuerung geltenden Bedingungen, die in einer separaten Vereinbarung mit dem Dienstleistungsanbieter festgelegt sind.

6. Mit der Auswahl der Zahlung für das Abonnement (d.h. mit dem Anklicken des Buttons „Bestellen“) bzw. am ersten Tag des sich automatisch verlängernden Zeitraums gemäß Ziffer 3 kommt ein Vertrag zwischen dem Partner und dem Dienstanbieter zustande, dessen Gegenstand der Zugang zum API-Lizenzschlüssel ist.

7. Nach erfolgter Zahlung sendet der Dienstanbieter an die E-Mail-Adresse des Partners eine Bestätigung über den Abschluss der Vertrags über den Zugang zum Lizenzschlüssel.

8. Der Partner erhält den Zugang zu den in Ziffer IV.1 genannten Inhalten frühestens nach Eingang der Zahlung für das Abonnement beim Dienstanbieter. Erfolgt die Zahlung mittels der Anwendung, gilt die Zahlung für das Abonnement als beim Dienstanbieter eingegangen, wenn das Bankkonto des Betreibers, mit dem die Anwendung verbunden ist, gutgeschrieben wird.

9. Die Preisliste und Zahlung für den Zugang zum Produktionsschlüssel unterliegen § 7 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Goodloading, mit dem Vorbehalt, dass die Höhe der Gebühren vom Abrechnungszeitraum (wählbare Abonnements: jährlich, halbjährlich und quartalsweise) und der Anzahl der Anfragen pro Monat abhängt. Die gewählte Anzahl von Anfragen beeinflusst die maximale Anzahl von PRO-Benutzern. Unter der Person des Leistungsempfängers in der Goodloading-Ordnung ist der Partner im Sinne der Definition der vorliegenden Ordnung zu verstehen.

V. Nutzungsbedingungen der API

1. Weder der Partner noch die Benutzer/PRO-Benutzer dürfen den Betrieb der API behindern oder versuchen, sich auf andere Weise als in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieser Ordnung Zugang zu ihr zu verschaffen.

2. Die API ermöglicht es den Benutzern/PRO-Benutzern, über die Website/Software u.a. Berechnungen der freien/belegten LDM und die Frachtanordnung innerhalb eines ausgewählten Laderaums (Fahrzeug/Container/Palette oder anderes) zu erhalten.

3. Der Partner kann die API nur in einer Weise nutzen, die durch allgemein gültige Gesetze, diese Ordnung und die Goodloading-Ordnung erlaubt ist.

4. Durch den Zugriff auf die API und die Nutzung von Diensten des Dienstanbieters über diese API erhält weder der Partner noch der Benutzer/PRO-Benutzer keine geistigen Eigentumsrechte an der Anwendung, insbesondere an deren Diensten und Namen.

5. Die API ermöglicht es dem Benutzer, Inhalte in Kommunikation mit der Website/Partner-Software hochzuladen, zu übertragen, zu liefern, zu speichern, aufzubewahren, zu senden und zu empfangen.

6. Der Partner ist verpflichtet, die API unverzüglich zu aktualisieren, wenn der Dienstanbieter eine neue Version oder eine neue Funktion freigibt.

7. Der Partner ist verpflichtet, die Zugänge von Benutzern/PRO-Benutzern bestimmungsgemäß zu nutzen.

8. Der Dienstanbieter behält sich das Recht vor, die API vorübergehend teilweise oder vollständig abzuschalten oder den Zugang zu ihr einzuschränken, um sie zu verbessern, Funktionalitäten hinzuzufügen, Wartungen oder Reparaturen durchzuführen, ohne den Partner vorher darüber informieren zu müssen.

VI. Lizenz

1. Der Dienstanbieter erklärt, dass ihm die ausschließlichen Urheberrechte an der Online-Anwendung Goodloading.com und an der API zustehen.

2. Der Partner erklärt, dass ihm eine ausschließliche Lizenz in allen für die Nutzung, Entwicklung und Verbreitung der Website/Software erforderlichen Nutzungsbereichen zusteht.

3. Der Dienstanbieter gewährt dem Partner eine kostenlose, nicht ausschließliche, nicht übertragbare und territorial unbegrenzte, aber zeitlich begrenzte Lizenz an der API für die folgenden Nutzungsbereiche:

a. die Nutzung der API im Zuge der Integration mit der Anwendung, insbesondere die Anpassung der API,

b. die Nutzung der API, um Benutzern und PRO-Benutzern die Nutzung der Anwendung zu ermöglichen.

4. Die in Ziffer VI.3 genannte Lizenz wird für die Dauer der Nutzung der API durch den Partner gewährt.

5. Die Lizenz erlischt mit dem Datum des Verlustes des Zugangs zur API durch den Partner.

6. Der Dienstleistungsanbieter erklärt sich mit der Nutzung seines Logos und Bildes in Werbe- und Verkaufsförderungsmaterialien des Partners einverstanden, und gewährt dem Partner die Lizenz zur Nutzung der Handelsmarke „Goodloading“. Die Regelungen für die Verwendung des Logos und des Bildes sowie die Regelungen für die Erteilung der Lizenz zur Nutzung der Handelsmarke sind Gegenstand separater Vereinbarungen.

VII. Pflichten des Partners

1. Der Partner verpflichtet sich, alle Informationen, Daten und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die für eine ordnungsgemäße Integration der API mit der Website/Software erforderlich sind.

2. Der Partner verpflichtet sich, dem Benutzer/PRO-Benutzer alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die erforderlich sind, damit die API auf die Informationen zugreifen kann.

3. Der Partner verpflichtet sich, die Kompatibilität der Website/Software mit der API sicherzustellen.

4. Der Partner ist verpflichtet, die Website/Software im Falle eines API-Updates anzupassen.

VIII. Haftung des Dienstanbieters

1. Jede Partei haftet für Schäden, die sich aus der Nichterfüllung oder nicht ordnungsgemäßen Erfüllung der allgemeinen Bestimmungen dieser Ordnung ergeben, mit Ausnahme von entgangenem Gewinn, vorbehaltlich der Ziffer IX.2 und X.2 dieser Ordnung.

2. Der Dienstanbieter haftet nicht für Tätigkeiten, die mit der Überprüfung der Richtigkeit von Einträgen in den von der API betriebenen Datenbanken, deren Korrektur oder Pflege zusammenhängen.

3. Der Anbieter übernimmt keine Garantiehaftung oder Haftung auf Schadensersatz im Falle von Auswirkungen der Nutzung der API unter den Bedingungen eines fehlerhaften Betriebs eines Computersystems, der durch Ausrüstungsdefekte oder eine unsachgemäße Installation des Systems oder Computerviren verursacht wurde, sowie in Fällen einer fehlerhaften Bedienung der API, einer Fehlinterpretation von Ergebnissen, der Unkenntnis von Gesetzen oder des Eingriffs in die API oder Datenbanken durch nicht autorisierte Personen.

IX. Haftung des Partners

1. Der Partner verpflichtet sich, die API in Übereinstimmung mit dem beabsichtigten Zweck zu nutzen und die Anwendung in einer Weise zu verwenden, die mit der Goodloading-Ordnung übereinstimmt. Insbesondere ist es dem Partner nicht gestattet:

a. den Zugriff auf die Anwendung zu nutzen, um den Inhalt einiger oder aller in der Goodloading-Ordnung definierten Software herunterzuladen,

b. die Datenbank der Anwendung ganz oder teilweise Dritten zur Verfügung zu stellen oder Dritten in irgendeiner Weise Zugang zur Anwendung zu gewähren; diese Bestimmung gilt nicht für die Bereitstellung der Datenbank und des Zugangs zur Anwendung für Benutzer und PRO-Benutzer über die Website/Software in Übereinstimmung mit der API-Spezifikation.

2. Im Falle eines Verstoßes gegen eine der in obigen Punkten a. und b. genannten Verpflichtungen hat der Partner dem Dienstanbieter eine Vertragsstrafe in Höhe von 100.000,00 PLN (in Worten: einhunderttausend Zloty) zu zahlen. Die Verpflichtung zur Zahlung der Vertragsstrafe hindert den Dienstanbieter nicht daran, andere Rechte gemäß den Bestimmungen dieser Ordnung oder des allgemein geltenden Rechts auszuüben. Insbesondere ist der Dienstanbieter berechtigt, vom Partner eine Entschädigung nach allgemeinen Grundsätzen zu verlangen, die die Höhe der Vertragsstrafe übersteigt.

X. Vertraulichkeit

1. Sowohl der Dienstanbieter als auch der Partner verpflichten sich, sowohl während als auch nach der Bereitstellung der API an den Partner alle Informationen, insbesondere technischer, technologischer, kaufmännischer, organisatorischer, finanzieller oder rechtlicher Art, die die andere Partei betreffen, geheim zu halten.

2. Im Falle eines Verstoßes gegen die Geheimhaltungspflicht durch den Dienstanbieter, den Partner oder einen Dritten, der im Namen der jeweiligen Partei ihre Verpflichtungen aus diesen Nutzungsbedingungen erfüllt, ist die verstoβende Partei verpflichtet, der anderen Partei eine Vertragsstrafe in Höhe von 100.000,00 PLN (sprich: einhunderttausend Zloty) zu zahlen. Die Verpflichtung zur Zahlung der Vertragsstrafe schließt die durch den Verstoß geschädigte Partei nicht von der Ausübung ihrer sonstigen Rechte gemäß den Bestimmungen dieser Ordnung oder des allgemein geltenden Rechts aus. Insbesondere ist die durch den Verstoß geschädigte Partei berechtigt, von der anderen Partei eine Entschädigung in allgemeiner Form in der Höhe zu verlangen, die die Höhe der vereinbarten Vertragsstrafe übersteigt.

XI. Dauer der API-Bereitstellung

1. Der Dienstanbieter gewährt dem Partner den Zugang zur API auf unbestimmte Zeit, wobei der Dienstanbieter den Zugang des Partners zur API in Fällen kündigen kann, in denen der Partner gegen die Bestimmungen dieser Ordnung sowie gegen die Goodloading-Ordnung verstößt. Der Partner verliert auch im Falle einer Nichtverlängerung den Zugang zur API am Ende des vom Partner gewählten Abonnementzeitraums.

2. Im Falle eines Verstoßes gegen die Bestimmungen dieser Ordnung durch den Partner wird der Dienstanbieter den Partner zur sofortigen Unterlassung der Verstöße auffordern. Kommt der Partner der Aufforderung gemäß vorstehendem Satz nicht nach, kann der Dienstanbieter dem Partner den Zugang zur API ohne weitere Ankündigung entziehen.

3. Wenn der Partner von der API zurücktreten möchte, sollte er den Dienstanbieter darüber informieren, indem er eine Nachricht an info@goodloading.com sendet.

XII. Schlussbestimmungen

1. Für die in dieser Ordnung und in der Goodloading-Ordnung nicht geregelten Angelegenheiten gelten die Bestimmungen des allgemein gültigen polnischen Rechts.

2. Für alle Streitigkeiten, die sich zwischen dem Partner und dem Dienstanbieter im Zusammenhang mit der Ausführung der Bestimmungen der vorliegenden Ordnung ergeben, ist das für den Sitz des Partners zuständige ordentliche Gericht zuständig.